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   FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07   

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FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07 (https://dejure.org/2008,17833)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.03.2008 - 6 V 2395/07 (https://dejure.org/2008,17833)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. März 2008 - 6 V 2395/07 (https://dejure.org/2008,17833)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit von mit dem Betrieb von Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbunden Umsätzen; Begriff der ernstlichen Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Begriff der ...

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 2 S. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e; ; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwang zur Organschaft zweifelhaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zwang zur Organschaft zweifelhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07
    In seinem zu § 4 Nr. 16 c UStG ergangenen Urteil vom 08.06.2006 Rs. C-106/05 "L+P GmbH" habe der EuGH auf den begünstigten Personenkreis und damit die Herkunft der Mittel abgestellt.

    Mit Urteil vom 8. Juni 2006 Rs. C-106/05, L. u. P. GmbH hat der EuGH entschieden, dass es nicht gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie verstößt, dass nach § 4 Nr. 16 c UStG die Befreiung dieser Analysen von der Bedingung abhängt, dass mindestens 40% von ihnen Personen zugute kommen, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert sind.".

    Nach Auffassung des EuGH kann jedoch für die Gewährung der Steuerbefreiung der Umstand berücksichtigt werden, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (Urteil vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier, Rz. 72 und 73 undvom 08.06.2006 Rs. C-106/05 L+P, Rz. 53).

    Auch der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen im Verfahren C-106/05 (Rz. 39) ausgeführt, dass, was die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b 6. EGRL vorgesehenen Leistungen angeht, die Befugnis, über die die Mitgliedstaaten verfügen, die Gewährung der Steuerbefreiung von Bedingungen abhängig zu machen, sie nicht verpflichtet, Leistungen der ärztlichen Heilbehandlung und die mit ihnen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, gleich zu behandeln.

    Dort führt der EuGH aus: "Enthalten die innerstaatlichen Vorschriften über die Anerkennung Beschränkungen, die die Grenzen des den Mitgliedstaaten durch die genannte Bestimmung eingeräumten Ermessens überschreiten, so ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, ob ein Steuerpflichtiger gleichwohl als andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist." Dass die 40%-Grenze dieses Ermessen nicht überschreitet, ergibt sich jedoch aus dem Urteil vom 08.06.2006 Rs. C-106/05 L+P GmbH.

    Dass die 40%-Grenze mit diesem Ziel vereinbar ist, hat der EuGH ebenfalls mit Urteil vom 08.06.2006 Rs. C-106/05 L+P GmbH bejaht.

    Dass die 40%-Grenze diesen Anforderungen entspricht, wurde mit Urteil vom 08.06.2006 Rs. C-106/05 L+P GmbH bejaht.

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07
    Der BFH habe in der Nachfolgeentscheidung vom 15.03.2007 - V R 55/03 maßgeblich auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität abgestellt und klar gestellt, dass die Differenzierung nicht davon abhängen könne, ob die Bezahlung bei gleichem Leistungsspektrum von den Krankenkassen erfolge oder nicht.

    Der BFH habe mit Urteil vom 15.03.2007 - V R 55/03 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Nr. 16 UStG geäußert.

    Daraus folgt, dass maßgeblich darauf abzustellen ist, dass für alle Kategorien privatrechtlicher Einrichtungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie in Bezug auf die Erbringung vergleichbarer Leistungen nach dem nationalem Recht die gleichen Bedingungen für ihre Anerkennung gelten (V R 55/03).

    Bei der Beurteilung, ob ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung derselben Leistungen verschiedener Wirtschaftsteilnehmer vorliegt, muss berücksichtigt werden, dass der Zweck der Steuerbefreiung nach nationalem Recht - die Entlastung der Sozialversicherung von der Umsatzsteuer - sich nicht mit dem Zweck der Steuerbefreiung nach Gemeinschaftsrecht deckt, der in der Senkung der Kosten der Heilbehandlung schlechthin liegt (V R 55/03 unter Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. Vorabentscheidung L.u.P. GmbH, Rz 25, m.N.).

    Soweit der Kläger in dem Verfahren V R 55/03 die Frage aufgeworfen hat, ob die 40%-Grenze gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verstößt, weil diese Bedingung nicht erfüllbar sei, musste der BFH darauf nicht eingehen.

    Die Berechnung der 40%-Grenze bezog sich ausschließlich auf die Organgesellschaft (s. Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer § 2 UStG, Rz. 101.1) und umfasste ausschließlich die in § 4 Nr. 16 e UStG genannten Umsätze (BFH-Urteil vom 15.03.2007 - V R 55/03).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07
    Mittelbar habe der EuGH dies mit demUrteil vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 "Christoph-Dornier-Stiftung" bestätigt.

    Nach Auffassung des EuGH kann jedoch für die Gewährung der Steuerbefreiung der Umstand berücksichtigt werden, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (Urteil vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier, Rz. 72 und 73 undvom 08.06.2006 Rs. C-106/05 L+P, Rz. 53).

    Aus den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier ergibt sich nichts anderes:.

    Im Urteil vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier führt der EuGH weiter aus: "Die Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden" (Rz. 42).

    Soweit der EuGH betont, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (Urteile vom 10.09.2002 - C-141/00 Kügler, Randnr. 30 u.vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier Rz. 44), führt der EuGH im Urteil vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier aus:.

  • BFH, 17.01.2002 - V R 37/00

    Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers zu einem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07
    Das BFH-Urteil vom 17.01.2002 - V R 37/00 sei nicht überholt.

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend; ein Wahlrecht besteht nicht (BFH Urteil vom 17.01.2002 - V R 37/00, BStBl II 2002, 373; bestätigt mit Urteil vom 07.07.2005 - V R 78/03).

    Insoweit kann die Rechtslage trotz der Urteile vom 17.01.2002 - V R 37/00, BStBl II 2002, 373 und vom 07.07.2005 - V R 78/03 als offen angesehen werden.

  • BFH, 25.11.2005 - V B 75/05

    Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Beschluss des BFH vom 25.11.2005 - V B 75/05).

    Soweit die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf ungeklärten Rechtsfragen beruhen, ist über diese nicht im summarischen Verfahren abschließend zu entscheiden; vielmehr ist in diesem Fall AdV zu gewähren (Beschluss des BFH vom 25.11.2005 - V B 75/05).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt es im Rahmen sachgerechter Ausübung des richterlichen Ermessens, die dem Antragsteller zugebilligte Aussetzung der Vollziehung mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Umfangs der Aussetzung zu verknüpfen (BFH Beschluss vom 25.11.2005 - V B 75/05).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 78/03

    Zur Unternehmereigenschaft bei Überlassung eines Betriebsgrundstücks an den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend; ein Wahlrecht besteht nicht (BFH Urteil vom 17.01.2002 - V R 37/00, BStBl II 2002, 373; bestätigt mit Urteil vom 07.07.2005 - V R 78/03).

    Insoweit kann die Rechtslage trotz der Urteile vom 17.01.2002 - V R 37/00, BStBl II 2002, 373 und vom 07.07.2005 - V R 78/03 als offen angesehen werden.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07
    Erstmals mit Urteil vom 10.09.2002 Rs. C-141/00 "ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH" habe der EuGH entschieden, dass der Steuerpflichtige sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen könne.

    Soweit der EuGH betont, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (Urteile vom 10.09.2002 - C-141/00 Kügler, Randnr. 30 u.vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier Rz. 44), führt der EuGH im Urteil vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier aus:.

  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07
    Soweit der Bürger sich direkt auf diese Vorschrift berufen könne, dürfe ihm nicht entgegen gehalten werden, dass nach dem nationalen Recht nur gemeinnützige Einrichtungen unter die Steuerbefreiung fielen (BFH Urteil vom 08.11.2007 - V R 2/06).

    Anders als in dem mit BFH-Urteil vom 08.11.2007 - V R 2/06 entschiedenen Fall wurde im Streitfall die gemeinschaftsrechtliche Befreiungsvorschrift in nationales Recht umgesetzt.

  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07
    Danach ist eine Interessenabwägung zwischen der einer AdV entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine AdV sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen geboten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 6. November 2001 I B 85/01, BFH/NV 2002, 508; vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663, m.w.N.).
  • BVerfG, 26.10.1976 - 1 BvR 191/74

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 1973

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - 6 V 2395/07
    Soweit der BFH verfassungsrechtliche Zweifel daran geäußert hat, ob der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 4 Nr. 16 c UStG den Beschluss des BVerfG vom 26.10.1976 - 1 BvR 191/74 zutreffend umgesetzt hat, sind diese für den Ausgang des hier streitigen Verfahrens nicht relevant.
  • BFH, 19.03.2002 - I B 85/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Prozessvollmacht - Vollmachtsurkunde -

  • BFH, 21.06.2005 - X B 72/05

    Grundlagenbescheid; Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 06.11.2001 - II B 85/01

    AdV; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes

  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 283/92

    Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06

    Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

  • BFH, 03.04.2003 - V R 63/01

    Eingliederung einer Bauträgergesellschaft in ein Architekturbüro?

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher

    Soweit dagegen in jüngster Zeit grundsätzliche Einwände geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 11. März 2008 6 V 2395/07, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 542; Stadie, UR 2008, 540 Anm. 2), hält der Senat diese nicht für durchgreifend.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2014 - 6 K 1796/13

    Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen aus Pflegeverträgen nach Art. 13 Teil A Abs 1

    Zur Begründung seiner am 15.01.2009 erhobenen Klage hatte der Kläger zunächst - im voran gegangenen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, Az. 6 V 2395/07 - vorgetragen, die Annahme der Organschaft sei rechtswidrig.
  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 16 K 305/08

    Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung eines Organschaftsverhältnisses;

    Den entgegenstehenden Rechtsauffassungen (vgl. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 11. März 2008 6 V 2395/07, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2008, 542; Stadie, UR 2008, 540 Anm. 2) hat sich der BFH ausdrücklich nicht angeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256).
  • FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 16 K 226/08

    Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft durch Anordung weiterer

    Der von Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum UStG, § 2 Rz. 621f sowie vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Aussetzungsbeschluss (Beschluss vom 11. März 2008 6 V 2395/07, Umsatzsteuerrundschau 2008, 542) geäußerten Rechtsauffassung, auf die sich die Klägerin beruft, wonach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG aus verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Gründen im Sinne eines Wahlrechts zu interpretieren sei, schließt sich das Gericht nicht an.
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